Termine
 

10. Januar 2012          

Umsatzsteuer, Lohnsteuer

10. Februar 2012

15. Februar 2012

Umsatzsteuer, Lohnsteuer

 

Gewerbesteuer

12. März 2012  Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer
10. April 2012  Umsatzsteuer, Lohnsteuer

10. Mai 2012

15. Mai 2012

Umsatzsteuer, Lohnsteuer

Gewerbesteuer

11. Juni 2012 Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer
10. Juli 2012 Umsatzsteuer, Lohnsteuer

10. August 2012

15. August 2012

Umsatzsteuer, Lohnsteuer

Gewerbesteuer

10. September 2012 Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer
10. Oktober 2012 Umsatzsteuer, Lohnsteuer

12. November 2012

15. November 2012

Umsatzsteuer, Lohnsteuer

Gewerbesteuer

10. Dezember 2012 Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer


Bitte beachten Sie folgendes:

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Sie endet für den Eingang der Zahlung. Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen ( 240 Abs. 3 AO). Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Alle Angaben ohne Gewähr!